EINKAUFS- & LIEFERBEDINGUNGEN der DTC ENERGY GMBH
1. Allgemeines
Für alle unsere Aufträge, Einkäufe und Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Wir widersprechen entgegenstehenden Bedingungen oder Einschränkungen ausdrücklich. Änderungen oder Abweichungen von unseren Bedingungen sind im Einzelfall nur dann verbindlich, wenn wir diesen Änderungen oder Abweichungen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Die Annahme und/oder Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen.
2. Angebote / Bestellung
Der Verkäufer/Lieferant hat sich im Angebot genau an unsere Anfrage zu halten; auf Abweichungen und/oder Ergänzungen ist ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Angebote sind für uns stets kostenlos und unverbindlich. Nur schriftlich erteilte Bestellungen/Aufträge sind für uns verbindlich. Mündlich/telefonisch getätigte Bestellungen bedürfen bei sonstiger Unwirksamkeit der nachfolgenden schriftlichen Bestätigung.
3. Preis
Die in unseren Bestellungen/Aufträgen angeführten Preise sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, Fixpreise und verstehen sich einschließlich Verpackung, Transportkosten/-spesen frei Bestimmungsort, verzollt. Falls nicht gesondert angegeben, ist zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Sind die Preise in ausländischer Währung festgesetzt und tritt nach erfolgter Bestellung/erfolgtem Auftrag eine Aufwertung der vereinbarten Währungseinheit um mehr als 3% ein, sind wir berechtigt entweder die Bestellung zu stornieren oder sie auf eine andere Menge zu reduzieren. Einwände gegen unsere Bestellung/unseren Auftrag sind binnen 5 Werktagen schriftlich zu erheben; erfolgt kein Widerspruch gilt dies als Anerkennung und Bestätigung der Bestellung/des Auftrags.
4. Rechnung / Zahlung
Die Bezahlung erfolgt zu den auf der Bestellung/Auftrag angegebenen Fristen. Ist keine
Frist angegeben, sind Rechnungen binnen 10 Tagen ab Rechnungserhalt, frühestens jedoch mit dem Eingang der Ware, Erfüllung der Leistung und Übernahme zur Zahlung fällig. Da Zahlungen von uns nur einmal wöchentlich (Mittwochs) erfolgen, gelten alle Zahlungen als rechtzeitig und innerhalb der Skontofrist bezahlt, wenn die Anweisung der Zahlung an die Bank am Mittwoch nach dem Fälligkeitsdatum veranlasst wird. Zwischen 24.12. und 06.01. sind Prüf- und Zahlungsfrist ausgesetzt. Wir können mit Forderungen, die uns gegenüber dem Verkäufer/Lieferanten zustehen, aufrechnen. Der Verkäufer/Lieferant ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, Forderungen die ihm uns gegenüber entstehen, an Dritte abzutreten oder mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Wir sind berechtigt, bei Vorliegen von Mängeln unsere Zahlung bis zur Mangelbeseitigung zur Gänze zurückzuhalten. Rechnungen, die unseren Vorschreibungen nicht entsprechen insbesondere die keinen Bezug auf den Auftrag/Bestellung oder erbrachte Leistung beinhalten (z.B. Fehlen unserer Auftragsnummer, unsere Artikelnummer, Leistungszeitraum, Leistungsschein etc.) und daher der Bestellung nicht zugeordnet werden können, sind nicht fällig und senden wir unbearbeitet zurück. In diesem Falle gelten die Rechnungen bis zum Eingang der korrekt ausgestellten Rechnungen als nicht ausgestellt.
5. Lieferfrist / Liefermenge
Die vereinbarten Lieferfristen gelten als rechtsverbindlich und sind vom Verkäufer/Lieferanten genau einzuhalten. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Bestellung/des Auftrages beim Verkäufer/Lieferanten und gilt dann als eingehalten, wenn die bestellte Ware/Leistung vollständig und unbeschädigt bis zu dem in der Bestellung angegebenen Termin und Ort angekommen und übergeben ist. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen nehmen wir nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung an. Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt entweder eine Nachfrist zu setzen und auf Erfüllung zu bestehen oder vom Vertrag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, bei demjenigen Ersatzlieferanten einen Deckungskauf zu tätigen, welcher die Ware am raschesten verfügbar hat. Sollte dieses Ersatzprodukt eine bessere Qualität als vereinbart aufweisen oder muss aufgrund der Dringlichkeit ein Alternativprodukt gekauft werden, so hat der Verkäufer/Lieferant die daraus resultierenden gesamten Mehrkosten inklusive Folgekosten zu tragen. Der Verkäufer/Lieferant ist verpflichtet, ein verschuldensunabhängiges Pönale von 0,5% des Warenwertes pro Tag des Verzuges, maximal 5% zu bezahlen. Das Pönale wird gegen die Lieferforderung aufgerechnet. Dessen ungeachtet sind wir berechtigt, den gesamten darüberhinausgehenden, nachgewiesenen Schaden geltend zu machen. Der Verkäufer/Lieferant haftet uns für jeden Schaden und Nachteil, resultierend aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen, Konditionen, Fehlmengen oder abweichenden Qualitäten, dies auch dann, wenn ihm selbst daran kein Verschulden trifft. Für die Ermittlung der Liefermenge gelten immer die von uns festgestellten Messungen/Werte. Bei einer Mehrlieferung behalten wir uns eine Rücksendung zu Lasten des Verkäufers/Lieferanten ausdrücklich vor. Wird der Verkäufer/Lieferant durch ein unvorhergesehenes Ereignis wie z.B. Betriebsstörung, behördlicher Eingriff, etc. gehindert, die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten, ist er verpflichtet, uns diese Hindernisse sowie deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Es bleibt unserer Entscheidung überlassen, ob wir den Vertrag aufrechterhalten oder für uns kostenlos vom Vertrag, zurücktreten. Warenübernahmebestätigungen oder bereits beglichene Rechnungen bedeuten keine schlüssige Anerkenntnis einer ordnungsgemäßen Lieferung.
6. Eigenschaften der Ware/Leistung
Der Verkäufer/Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware/Leistungen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, Richtlinien, insbesondere Arbeitnehmerschutzverordnung (Unfallverhütungsvorschriften, etc.), den CE-Vorschriften, den einschlägigen Normen sowie den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik entspricht. Darüber hinaus ist der Verkäufer/Lieferant bei Leistungserbringung in unseren Standorten bzw. auf Baustellen verpflichtet, die jeweils für den Standort geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten. Der Verkäufer/Lieferant hält uns gegenüber sämtlichen Schäden und Nachteilen, die uns aus einer Nichteinhaltung der genannten Vorschriften bzw. obiger Bestimmungen entstehen, vollkommen schad- und klaglos. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden, indirekte Schäden und entgangenen Gewinn.
7. Gewährleistung / Garantie / Haftung
Die Ware/Leistung gilt erst nach schriftlicher Über-/Abnahme am Erfüllungsort/Verwendungsort als übergeben/abgenommen. Jede Über-/Abnahme erfolgt unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Lieferung/Leistung. Die Ware/Leistung wird von uns innerhalb einer angemessenen Frist überprüft. Für die Geltendmachung von Mängelrügen sind wir an keine Fristen gebunden und wird auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge verzichtet. Lieferungen, die den von uns vorgegebenen Eigenschaften oder den üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften nicht entsprechen, können von uns im gesamten Umfang zurückgewiesen werden, auch dann, wenn sich der Mangel nur auf einen Teil bezieht. Dasselbe gilt, wenn auch nur ein Teil der Ware nicht den entsprechenden Vorschriften entspricht. Die vom Verkäufer/Lieferanten bestätigten Eigenschaften gelten als ausdrücklich zugesichert. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel/Fehler auf, ist der Verkäufer/Lieferant verpflichtet, die mangelhafte Ware nach unserer Wahl kostenlos auszutauschen, zu verbessern oder den Preis zu mindern. Bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln sind wir zur Wandlung berechtigt. Darüber hinaus haftet uns der Verkäufer/Lieferant für sämtlichen Nachteil und Schaden, der aus der fehlerhaften oder mangelhaften Lieferung/Leistung resultiert, insbesondere für (Mangel-)Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Ersatzansprüche sind der Höhe nach nicht begrenzt. Ausschlüsse oder Einschränkungen der Haftung für fehlerhafte oder mangelhafte Produkte oder für Folgeschäden sind uns gegenüber wirkungslos.
8. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen an uns erfolgen frei von Eigentumsvorbehalten. Die Annahme unserer Bestellung durch den Verkäufer/Lieferanten gilt als Zusicherung, dass die gelieferte Ware oder die darin eingebauten Teile sein freies, unbelastetes Eigentum sind.
9. Verpackung / Versand / Dokumente
Der Verkäufer/Lieferant hat für eine zweckentsprechende, sach- und fachgerechte und den einschlägigen Bestimmungen entsprechende Verpackung und Versandbereitstellung zu sorgen. Beim Transport übernimmt der Verkäufer/Lieferant mit der Auftragsannahme auch die Verantwortung für die vollinhaltliche Einhaltung jeglicher Transportvorschriften und haftet für die Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften ergeben. Alle Lieferungen sind an die, in der Bestellung angegebene Anschrift zu adressieren. Bei Fehlen der Versandpapiere lagert die Sendung bis zum Eingang der Papiere auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers/Lieferanten. Auf sämtlichen Versandpapieren/Belegen muss unsere Auftragsnummer/Bestellnummer/Projektnummer angeführt sein. Bei Nichteinhaltung der unter Pkt. 9 angeführten Bedingungen haftet uns der Verkäufer/Lieferant für sämtlichen Schaden, Nachteil und Kosten, z.B. Mehrfracht, Wagenstandsgeld, etc. Wird der Transport auf unsere Kosten beauftragt, so ist das von uns vorgeschriebene Transportmittel zu verwenden und der genannte Spediteur/Frachtführer zu beauftragen. Der Verkäufer/Lieferant hat auf seine Kosten für eine ausreichende Versicherung der Lieferung zu sorgen.
10. Schutzrechte
Der Verkäufer/Lieferant erklärt, dass durch Lieferung bzw. Leistungen, welche aufgrund dieser Bestellung erfolgen, gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sollten wir aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Zusammenhang mit der gegenständlichen Bestellung in Anspruch genommen werden, hält uns der Verkäufer/Lieferant schad- und klaglos.
11. Fertigungsunterlagen
Von uns beigestellte Muster, Modelle, Zeichnungen, Pläne oder sonstige Behelfe bleiben unser materielles geistiges Eigentum und sind nach Auftragsdurchführung an uns zu retournieren. Die Rückgabe dieser Ausführungsbehelfe stellt einen Teil der Erfüllung des übernommenen Auftrages dar.
12. Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Angelegenheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und die Geheimhaltungspflicht auch auf ihre Mitarbeiter zu überbinden. Diese Verpflichtung gilt unbefristet über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.
13. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht / Sonstiges
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist nach unserer Wahl entweder die angegebene Empfangsstelle oder der Sitz unseres Unternehmens. Als Gerichtsstand wird das sachlich in Betracht kommende Gericht im Sprengel des Landesgerichtes Graz als ausschließlich zuständig vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers/Lieferanten geltend zu machen. Die Bestellung/der Auftrag, diese Einkaufsbedingungen und alle daraus resultierenden Ansprüche zwischen uns und dem Verkäufer/Lieferant unterliegen österreichischem materiellem Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollten eine oder einige Klauseln dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche, wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
14. Anwendbare Sprachen
Bei Vertragsauslegungsdifferenzen eines zwei- oder mehrsprachigen Vertrages, welcher zwischen uns und dem Kunden abgeschlossen wurde, gilt ausschließlich die deutsche Version als verbindlich. Dies gilt auch für die deutsche Version dieser Einkaufsbedingungen.
Stand: 02.06.2024
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